Nützliche Informationen

Atypische Fahrzeuge

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass alle atypischen Fahrzeuge jährlich zur Revision gehen müssen.
Was sind aber atypische Fahrzeuge?
Atypische Fahrzeuge sind alle jene die besondere Eigenschaften haben, die im Fahrzeugschein vermerkt sind. Sie entsprechen nicht oder nur teils den heute notwendigen Eigenschaften für die Zulassung zum Verkehr. Für sie sind Sonderbestimmungen vorgesehen.

In unserem Sektor geht schon seit längerer Zeit das Gerücht um, dass alle Fahrzeuge die beim Automotoclub Storico Italiano (A.S.I.) eingeschrieben sind, atypisch wären. Diese Definition ist aber nach meiner Meinung falsch. Sehen wir weshalb.

Der A.S.I. stellt wie folgt, vier verschiedene Zertifikate aus:

  • Historisches Zertifikat
  • Identitätszertifikat
  • FIVA-Zertifikat
  • Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften.

Auf der Homepage des A.S.I. (www.asifed.it - attività - ASI INFO POINT - Certificati) könnt Ihr die genaue Beschreibung dieser Zertifikate finden. In der Praxis aber versuchen wir zu vereinfachen listen die Gründe auf, weswegen diese Zertifikate ausgestellt werden.

Das historische Zertifikat bestätigt, dass das betreffende Fahrzeug, rein von seinem Alter her, von historischem Interesse ist. Für die Ausstellung dieses Zertifikates genügt es, wenn das Fahrzeug seine Mindesteigenschaften beibehalten hat. Dieses Zertifikat hat keinen Einfluß auf die Zulassung des Fahrzeuges.

Das Identitätszertifikat bestätigt zudem auch den Zustand des Fahrzeuges, unabhängig ob konserviert oder restauriert. Das Fahrzeug muss sich in dem Zustand befinden, in dem es die Fabrik verlassen hat. Auch dieses Zertifikat hat keinen Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeuges.

Das FIVA-Zertifikat bestätigt Alter und Zustand eines Fahrzeuges und ist für die Teilnahme an Wettbewerben die im A.S.I.-Kalender aufgeführt sind. Auch dieses Zertifikat hat keinen Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeuges.

Das Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften ist notwendig für die Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeuges das zum Zeitpunkt der Zulassung nicht oder nur teilweise die heute notwendigen technischen Eigenschaften besitzt. Das Zertifikat ersetzt das Ursprungszeugnis und erlaubt die Anwendung von Sonderbestimmungen, welche eine Zulassung ermöglichen. Deshalb hat dieses und nur dieses Zertifikat einen Einfluss auf die Zulassung bzw. Wiederzulassung eines Fahrzeuges, weil es dafür die ausschließliche Grundlage darstellt. Nur Fahrzeuge, in deren Fahrzeugpapiere diese Zertifikat eingetragen ist, gelten als „atypisch“, mit allen weiteren Konsequenzen.

Das Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften ist auch das einzige Dokument, das für das Amt für Zivilmotorisierung von Interesse ist, da es jene juridischen-normativen Effekte erzeugt auf denen die Zulassung oder Wiederzulassung fußt, weswegen die Anmerkung in den Fahrzeugpapieren notwendig ist.

In der Tat sieht auch das Rundschreiben 4437/M360 vom 26. November 2003 der Abteilung der Bodentransporte und für die informativen und Statischen Systeme, Direktion des Transportes zu Boden in Punkt vor (sihe Anlagen), dass dies auf den Fahrzeugdokumenten vermerkt werden muss.

Die anderen drei Zertifikate haben, auf der Ebene dieser Bestimmungen, keine nennenswerte Auswirkung oder Notwendigkeit in den Fahrzeugpapieren eingetragen zu werden und sind daher nicht von Interesse des betreffenden Amtes. Demzufolge sind diese Zertifikate nicht in der Lage ein Fahrzeug als „atypisch“ zu klassifizieren.

Noch mehr, wenn diese Zertifikate aus welchen Grund auch immer, annulliert werden, fällt nicht die Zulassung. Wenn aber das Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften annulliert werden sollte, muss auch die mit Sonderbestimmungen gewährte Zulassung automatisch widerrufen werden.

Was oben beschrieben fußt auch eine persönliche Erfahrung. Als ich im fernen Jahr 1990 für mein Fahrzeug die „Goldplakette“ (das war damals das heute mit Identitätszertifikat bezeichnete Dokument) erhalten habe, ging ich zum Amt für Motorisierung um diese Tatsachen in das Fahrzeugbüchlein eintragen zulassen, wohl auch in der Hoffnung, dass dies als amtliche Anerkennung im Falle eines Unfalles nützlich sein könnte. Verschiedene Beamte dieses Amtes haben mir klar gemacht, dass das Dokument keine juridischen-normativen Auswirkungen hat. Mein Fahrzeug, seit fast 50 Jahren mit der gleichen Kenntafel, wurde nie beim P.R.A. gelöscht und ist deshalb kein atypisches Fahrzeug. Dies würde auch gelten, wenn mein Fahrzeug wegen eines Provinzwechsels, Korrosion, Verlust oder Diebstahl eine neue Kenntafel erhalten hätte. Auch hier gäbe es keine Unterbrechung der Zulassung.

Hier könnt Ihr auch den Artikel 60 des Gesetzesvertredenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 (Straßenverkehrsordnung) und die Artikel 214 und 215 des D.P.R. 16. Dezember 1992, Nr. 495 (Durchführungsbestimmungen) finden, die sich auf die Motorräder und Fahrzeuge von historischen Interesse beziehen. Unsere Fahrzeuge, auch wenn sie vom A.S.I. zertifiziert sind, aber ohne der entsprechenden Eintragung in den Fahrzeugdokumenten, sind von diesen Artikeln nicht betroffen.

Anlagen

Rundschreiben 4437/M360 vom 26. November 2003 der Abteilung der Bodentransporte (62 kb)

Artikel 60 des Gesetzesvertredenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 (Straßenverkehrsordnung) (22 kb)

Artikel 214 und 215 des D.P.R. 16. Dezember 1992, Nr. 495 (Durchführungsbestimmungen) (14 kb)